Gewässer der Seenfischerei Prenden

Bauernsee
Birkensee
Eiserbudersee
Gorinsee
Großer Glasowsee
Großer Lotzinsee
Großer Samithsee
Haussee bei Löhme

Krummersee bei 

Krummensee       

Kupanzsee
Liepnitzsee
Mittelprendener  See
Obersee

Spute See bei 

Krummensee

Streesee
Strehlesee
Trämmersee
Treptowsee
Wandlitzsee
Wutzsee

Preise für Angelkarten

Bei allen Angelkarten gilt:

  • Nur für Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder einer gültigen Fischereiabgabemarke



Bei Tages-, Wochen-, und Monatsangelkarten der Seenfischerei Prenden gilt:

  • Die Angelkarte gilt bei Kinder vom 8. bis 18.Lebensjahr und Personen ohne Fischereischein als Friedfischkarte ohne Nachtangelberechtigung.
  • Mit ausreichender Qualifikation (gültigen Fischereischein) gilt die Angelkarte auchals Raubfischkarte mit Nachtangelgenehmigung.

Tagesangelkarte

 12,- €
Wochenangelkarte  30,- €
Monatsangelkarte  45,- €

Jahresangelkarte

ohne Nachtangelgenehmigung

Jahresangelkarte

mit Nachtangelgenehmigung

 76,- €  106,- €
alle 20 Gewässer auf eine Karte
                    187,- €
Stand 2011

Verkaufsstellen Angelkarten

 

Angelsport Bär

Krokusstr.4

16321 Bernau

Tel: (03338) 769530

Angelspezi Niederbarnim

Dorfstr.26

16321 Bernau (Schönow)
Tel: (03338) 760422

 

 

Angelcenter Bernau

Ulitzkastr.9

16321 Bernau

Tel: (03338) 2310

Atze’s Angelladen

Wensickendorfer Chaussee 2

16348 Wandlitz
Tel: (033397) 61623

 

Angelkarten für den Ruhlesee bei Ruhlsdorf (Marienwerder) sind beim Campingplatz an der Wasserskianlage Ruhlsdorf erhältlich.

 

Anschrift der Seenfischerei Prenden

Seenfischerei Prenden

Ch. Bartel

Dorfstr.12

16348 Prenden

( 033396 / 828



Besondere Bedingungen der Seenfischerei Prenden

Der Inhaber ist berechtigt mit 2 Friedfischangeln oder mit 1 Friedfischangel und 1 Angel mit Köderfisch oder mit 1 Spinnangel ein Gewässer der Seenfischerei Prenden zu beangeln. Die Angelkarte gilt nur für Angler mit ausreichender Qualifikation als Raubfischkarte mit Nachtangelgenehmigung. Für Inhaber von z.B. Kinderfischerei-Scheinen gilt sie automatisch als Friedfischkarte. (ohne Nachtangelgenehmigung) Die Angelkarte enthält eine Nachtangelgenehmigung und hat deshalb eine Gültigkeit bis 10:00 Uhr des Tages nach ihrem eingetragenen Gültigkeitsdatum. Zur Ausübung des Angelsports ist unbedingt immer der Fischereischein im Zusammenhang mit der gültigen Angelkarte mitzuführen. Kopien von Fischereischeinen und Angelkarten werden bei Kontrollen nicht anerkannt, so daß in solch einem Fall Strafanzeige gestellt wird. Die Höchstzahl von 2 Angeln darf nicht überschritten werden.

Die Gewässerordnung des Landesangelverbandes Brandenburg oder irgend einer anderen Organisation hat auf diesen Gewässern keine Bedeutung. Es gilt die Fischereiordnung und das Fischereigesetz des Landes Brandenburg.

Bootsbenutzungsgenehmigungen auf Angelkarten bedeuten keine Liegeplatzgenehmigungen für Boote. Genehmigungen für Bootsliegeplätze und die Errichtung von Stegen müssen bei der Fischerei und der zuständigen unteren Wasserbehörde beantragt werden.

Wir weisen darauf hin, daß die Benutzung von Elektro- sowie Verbrennungsmotoren auf Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den hier betreffenden Gewässern verboten ist.

Die Angelkarte verleiht kein automatisches Wegerecht zu den Gewässern.

Informieren Sie sich im Zweifelsfall vorher über die Erreichbarkeit. Denn im Falle einer Absperrung (z.B. Waldbrandstufe IV) kann die Karte nicht gegen Rückzahlung zurückgenommen werden. Es ist jedoch möglich, sie auf ein anderes Gewässer umschreiben zu lassen.

Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, ggf. muß die Angelstelle verlassen werden, wenn dort Fischereigeräte zum Einsatz kommen sollen.

An den meisten Gewässern sind Schutzbezirke errichtet worden, die auf keinen Fall betreten oder mit dem Wasserfahrzeug befahren werden dürfen. Angelkarteninhaber haben sich genauestens über die Schutzbezirke ihres Angelgewässers zu informieren. Weiterhin sind unbedingt die Hinweisschilder für die Schutzbezirke zu beachten. Strauchwälle Begrenzungen die als Grenzen angelegt wurden, dürfen nicht überwunden werden. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene Uferzone) ist untersagt.

Von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Geangelt werden darf täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten).

Zum Anfahren der Seen in den Wäldern ist eine Waldfahrgenehmigung vom jeweils zuständigen Forstamt nötig. Viele der Seen liegen in besonderen Schutzgebieten, in denen man sich nach der jeweils geltenden auf das Gebiet bezogenen Naturschutzverordnung verhalten muss.

Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein. Das Ausbringen der Anfütterung oder der Angel mittels Wasserfahrzeug, ist auf Gewässern ohne Bootsgenehmigung untersagt.

Es dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden.

Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigung sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann der Berechtigungsschein sofort entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden.

An einem Angeltag dürfen insgesamt 2 Fische der Art: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen werden.

Gefangene untermäßige Fische sind unverzüglich und schonend in das Gewässer aus dem sie geangelt worden sind, zurück zusetzen.

Folgende Mindestmaße sind Verbindlich:

 

Karpfen 45 cm

Aal, Hecht und Zander 50 cm

Wels 65 cm

Schleien 35 cm

 

 Als Schonzeit gelten für folgende Fischarten:

 

Zander 1. April bis 31. Mai

Vor besetzen einer Angelstelle ist diese von Unrat zu befreien und dieser mitzunehmen.

Ansonsten kann dies als Vertragsbruch geahndet werden. Wenn jeder Angler seinen Müll immer gleich wieder mitnimmt, kann es gar nicht erst zur Verschmutzung der Gewässer und Ufer kommen. Der Inhaber einer Angelkarte haftet lt. BbgFischG persönlich für alle durch ihn verursachten Schäden und die dadurch entstehenden Kosten.