Schonzeiten und Mindestmaße

 

 

Gesetzliche Grundlage für
die Schonzeiten und Mindestmaße ist die Fischereiordnung des Landes Brandenburg
(BbGFischO)

Die Schonzeit (Hegezeit) bezeichnet den Zeitraum, in dem Fang bestimmter Tierarten gesetzlich verboten ist. Je nach Art sind Beginn und Dauer der Schonzeit unterschiedlich festgelegt. Sie umfasst stets die Zeit der Aufzucht der Jungen, häufig auch noch die Paarungszeit. Die Schonzeit dient wie das Schonmaß in der Fischerei der Arterhaltung.

Das Schonmaß, auch Mindestmaß, bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Länge, die ein Fisch (oder auch Krebs) mindestens aufweisen muss, damit er vom Angler dem Gewässer entnommen werden darf. Durch Schonmaße soll sichergestellt werden, dass ein Fischdie Möglichkeit hat, sich mindestens einmal in seinem Leben fortzupflanzen, um so den Bestand zu erhalten. Die Werte sind von Fischart zu Fischart unterschiedlich - sie richten sich nach dem Wachstum der einzelnen Arten bis zur Geschlechtsreife und dem mengenmäßigen Bestand der Fischart. Da Fischereirecht Ländersache ist, variieren die Vorschriften auch von Bundesland zu Bundesland.

Die Länge eines Fisches wird ermittelt, indem ihn der Angler von der Maulspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse misst. Weist ein gefangener Fisch das vorgeschriebene Schonmaß nicht auf, muss ihn der Angler sofort schonend in das Gewässer zurücksetzen.

Alle hier gemachten Angaben wurden mit besonderer Sorgfalt recherchiert. Trotzdem kann hier keine Garantie für die Angaben übernommen werden. Letzendlich müssen sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen am Angelgewässer kundig machen, bevor sie die Angel auslegen.

Schonzeiten und Mindestmaße Land Brandenburg

 

 Fischart 

 Schonzeit von / bis

  Mindestmaß

 

 

Aal:

-

45 cm

Äsche:

01.12. bis 31.05.

30 cm

Aland:

-

30 cm

Bachforelle:

16.10. bis 15.04.

28 cm

Bachsaibling:

16.10. bis 15.04.

25 cm

Barbe:

01.05. bis 31.07.

40 cm

Blaufelchen

01.10. bis 31.12.

30 cm

Döbel

-

30 cm

Hecht:

01.02. bis 31.03.

45 cm

Regenbogenforelle in
stehenden Gewässern

-

25 cm

Regenbogenforelle in fließenden Gewässern

16.10. bis 15..04.

25 cm

Karpfen:

-

35 cm

Quappe:

-

30 cm

Rapfen

01.04. bis 30.06.

40 cm

Schleie:

-

25 cm

Seeforelle:

01.10. bis 31.03.

60 cm

Wels:

01.05. bis 30.06.

75 cm

Zander:

01.04. bis 31.05.

45 cm

Zope

01.03. bis 31.05.

20 cm

 

 

 


 

Ganzjährig geschützte Fischarten

 

 

Bachneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Gründling, Moderlieschen, Nase,
Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeiser, Zaerthe, Ziege, Stör, Lachs, Meerforelle

 


Quelle: Fischereiordnung Land Brandenburg Stand 2011

Schonzeiten und Mindestmaße Fischereibetrieb Böhm

Nichtaufgeführte Fischarten unterliegen den Schonzeiten und Mindestmaßen des Landes Brandenburg.



Fischart

Schonzeit von / bis

Mindestmaß

   

Lederkarpfen:

-

40 cm

Schuppenkarpfen:

-

40 cm

Spiegelkarpfen:

-

40 cm

Wels:

01.05. bis 30.06.

60 cm

Aal:

-

50 cm

Hecht:

01.02. bis 31..03.

50 cm

Zander:

01.04. bis 31.05.

50 cm

Karpfen in Garzin:

-

45 cm